Seit dem 12. August 2026 gilt die EU Verpackungsverordnung (PPWR) grundsätzlich in der gesamten EU. Erzeuger müssen unter anderem das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die technische Dokumentation erstellen und eine EU Konformitätserklärung ausstellen. Für Importeure und Vertreiber kommen eigene Prüfpflichten, Nachweispflichten und Sorgfaltspflichten hinzu.
Wer das mit Excel Listen, PDF Ordnern und E-Mail Anhängen abbildet, verliert schnell den Überblick. Genau dafür haben wir zwei Jahre lang eine eigene Lösung gebaut: PPWRify, unsere PPWR Software für Verpackungscompliance in der EU. Sie ist auf die heute geltenden Pflichten ausgelegt und auf die Stufen, die bis 2030 folgen.
Zwei Jahre Entwicklung und warum sie nötig waren
Winning Solutions entwickelt seit 2014 individuelle Web und SaaS Lösungen, viele davon für Kunden aus Handel und Industrie. Aus genau diesem Kreis kam früh der Hinweis auf die PPWR, lange bevor die Verordnung breit diskutiert wurde.
Wir haben daraufhin analysiert, was auf diese Unternehmen zukommt. Das Ergebnis war schnell eindeutig: Mit jedem zusätzlichen Produkt, jeder Verpackung und jedem Land stoßen Tabellen und Dokumentenordner an ihre Grenzen. Zu viele Datenpunkte je Verpackung, zu viele Sprachen, zu viele Vertriebsländer, zu viele Stichtage. Bei den Portfolios unserer Kunden geht das ohne Software nicht.
Hinzu kommt, dass die PPWR weiterwächst, über delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und harmonisierte Normen. Eine Software, die nur den Textstand von 2025 abbildet, verliert mit dem ersten neuen Rechtsakt ihren Nutzen.
Den größten Teil der zwei Jahre haben wir deshalb in das Datenmodell unter der Oberfläche gesteckt:
- 22 Verpackungskategorien der PPWR mit automatischer Zuordnung
- eine Bibliothek mit über 100 Verpackungsbestandteilen, von der Standardflasche bis zum Steigrohr einer Spraydose
- mehrschichtige Materialaufbauten mit Dichte, Materialstärke je Schicht, Materialfunktion und Trennbarkeit
- eine Mengenlogik, die aus Stücklisten und Gewichten belastbare Meldemengen je Land, Material und Zeitraum berechnet
Diese Struktur lässt sich erweitern, wenn Brüssel nachlegt. Neue Rechtsakte beobachten wir laufend und erweitern das Datenmodell, sobald die Vorgaben feststehen.
Gemeinsam mit der Industrie entworfen
An der Verordnung selbst scheitert Compliance Software selten. Schwierig wird es mit dem Alltag in den Unternehmen: Verpackungen, die zu mehreren Produkten gehören. Lieferanten, die Datenblätter in fünf verschiedenen Formaten schicken. Artikelstämme, die im ERP liegen und nicht im Compliance Tool.
PPWRify ist deshalb gemeinsam mit Fachleuten aus der Industrie entstanden. Die Masken haben wir mit echten Verpackungsdaten und Freigabeprozessen geprüft, bevor sie in die Entwicklung gingen. Das zeigt sich an Details, auf die man ohne Praxis kaum kommt. Verpackungen lassen sich ohne Datenverlust mehreren Produkten zuordnen, und Produktgruppen folgen internen Prozessen. Der CSV Import passt sich mit frei wählbarer Spaltenzuordnung an gewachsene ERP Exporte an.
Wer dahintersteckt, zeigt die Seite Team hinter PPWRify.
Funktionen von den Materialdaten bis zu den Meldedaten
PPWRify bildet die Kette der Compliance in einem System ab, von den Materialdaten bis zur Aufbereitung und zum Export der Meldedaten. Diese Bausteine bilden den Kern:
EU Konformitätserklärungen nach Artikel 39
Ein geführter Assistent erstellt die Erklärung im Format nach Anhang VIII. Er fragt die Pflichtangaben zu Erzeuger, Verpackungstyp, angewandten Normen und Rechtsvorschriften Schritt für Schritt ab. Angaben zu Materialzusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit übernimmt das System automatisch aus der Verpackung. Die Erklärung gibt es derzeit auf Deutsch und Englisch. Für die inhaltliche Richtigkeit bleibt der Erzeuger verantwortlich.
Produkte und Verpackungen verwalten
Produkte und Verpackungen liegen getrennt, sind aber verknüpft. Zum Produkt gehören GTIN, Produktkategorie, Vertriebsländer, Abfüllland und Produktbild. Zur Verpackung gehören Verpackungshersteller, Gewicht, Material, Rezyklatanteil und Aufbau. Beide Ebenen verbinden sich zu Verpackungseinheiten, also zu der Kombination aus Produkt und Verpackung, die tatsächlich in Verkehr gebracht wird. Mehr dazu steht in der Übersicht zur Software für die Verpackungsverwaltung nach PPWR.
KI-generiertDigitale Kennzeichnung und QR Codes
PPWRify erstellt QR Codes und verwaltet die Inhalte dahinter zentral. Aktuell führen die Codes zu den Erzeugerangaben der Verpackung. Das ist ein Anwendungsfall, der bereits gilt: Die Erzeugerangaben nach Artikel 15 Absatz 6 sind seit dem 12. August 2026 Pflicht. Sie dürfen ausdrücklich auf der Verpackung stehen oder digital bereitgestellt werden, etwa per QR Code. Ändern sich die Angaben, aktualisieren Sie diese zentral, und der Code auf der Verpackung bleibt gleich.
Zur Einordnung: Die PPWR schreibt keinen allgemeinen QR Code für alle Verpackungen vor. Ein zusätzlicher QR Code nach Artikel 12 Absatz 1 kann die harmonisierte Materialkennzeichnung ergänzen. Für bestimmte Fälle ist ein digitaler Datenträger aber Pflicht, etwa für bestimmte wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 12 Absatz 2. Für sie braucht es einen QR Code oder einen anderen standardisierten, offenen Datenträger. Die Pflicht beginnt am 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später liegt. Auch für Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen sieht Artikel 12 Absatz 1 eine standardisierte digitale Kennzeichnung vor.
Mengenberechnung und Absatzmengen
Aus Stücklisten, Gewichten und Materialdaten berechnet das System die in Verkehr gebrachten Mengen, aufgeteilt nach Land und Material. Das ist die Grundlage für Register und EPR Prozesse sowie für die jährlichen Mengenmeldungen nach Artikel 44. Die Ergebnisse lassen sich exportieren.
Dokumentenpool und Lieferanten
Technische Dokumentationen, Prüfberichte und Erklärungen liegen zentral, sortiert nach Dokumententyp, mit Gültigkeitszeitraum und konkretem Bezug zur PPWR. Dazu kommt die Verwaltung der Lieferanten mit Rollen, Sitzland und Kontaktdaten. Das ist wichtig, weil Lieferanten dem Erzeuger nach Artikel 16 die Informationen und Unterlagen liefern müssen, die er für den Nachweis der Konformität braucht.
Vorbereitet bis 2030: die Artikel, die erst noch greifen
Der 12. August 2026 war der Hauptgeltungsbeginn. Danach wirkt die PPWR in Stufen weiter. Viele der anspruchsvollsten Anforderungen greifen erst ab 2030 oder, abhängig von noch ausstehenden Rechtsakten, noch später. Wer seine Verpackungsdaten heute nur für die Konformitätserklärung erfasst, sammelt in vier Jahren alles ein zweites Mal, dann für Leerraum, Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten.
Unser Ziel war deshalb von Anfang an eine Software für alle Pflichten der PPWR. Eine zentrale Datenbasis soll die relevanten Prozesse Schritt für Schritt abbilden. Diese Stufen sind im Datenmodell bereits vorgesehen:
- Mengenmeldungen an das nationale Register nach Artikel 44, jeweils bis zum 1. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr. Das harmonisierte Meldeformat und die Einrichtung der nationalen Register hängen vom Durchführungsrechtsakt nach Artikel 44 ab.
- Harmonisierte Kennzeichnung mit Piktogrammen nach Artikel 12 Absatz 1: ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 6 oder 7, je nachdem, was später liegt.
- Leerraum bei Verkaufsverpackungen nach Artikel 24 Absatz 4: bis zum 12. Februar 2028 auf das Minimum begrenzen, das die Verpackung für ihre Funktion braucht, Produktschutz eingeschlossen.
- Leerraumquote von höchstens 50 Prozent nach Artikel 24 Absatz 1, nur für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen im E-Commerce. Sie gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später liegt.
- Minimierung von Gewicht und Volumen nach Artikel 10 Absatz 1, ab dem 1. Januar 2030. Das ist eine eigene Anforderung an die Verpackung und nicht die Regel zum Leerraum.
- Recyclingfähigkeit nach Artikel 6: Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte dürfen grundsätzlich nur Verpackungen der Stufen A, B oder C in Verkehr kommen. Unter 70 Prozent gilt eine Verpackung als technisch nicht recyclingfähig, ab 2038 sind nur noch A und B zulässig.
- Mindestanteile an Rezyklat nach Artikel 7: ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 7 Absatz 8, je nachdem, was später liegt.
- Verbotene Verpackungsformate nach Artikel 25 und Ziele für Wiederverwendung nach Artikel 29, beide ab dem 1. Januar 2030.
Viele Daten, die für diese künftigen Bewertungen nötig sind, lassen sich in PPWRify schon heute strukturiert pflegen: Maße, Gewichte, Materialaufbau je Schicht, Dichte, Trennbarkeit, Rezyklatanteil und die Zuordnung zu den 22 Kategorien der PPWR.
Zur Ehrlichkeit gehört auch: Für die Leerraumquote und die Bewertung nach Design for Recycling fehlen die harmonisierten Methoden der Kommission noch. Eine verbindliche Bewertung nach diesen künftigen EU Methoden ist deshalb derzeit nicht möglich. Sobald die Methodik feststeht, ergänzen wir die Bewertungslogik, und die Daten dafür liegen bei unseren Kunden dann schon vor. Alle Termine im Detail zeigt die Übersicht PPWR Fristen und Meilensteine.
Für wen PPWRify gebaut ist
Die Software richtet sich an Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Dazu gehören Erzeuger und Hersteller im Sinne der Verordnung, Importeure aus Drittländern sowie Marken und Handelsunternehmen. Auch Verpackungslieferanten, die dem Erzeuger Unterlagen für den Konformitätsnachweis liefern müssen, arbeiten damit. Welche Rollen die Verordnung unterscheidet, erklärt unser Beitrag zur PPWR Compliance für Unternehmen.
Der Nutzen wächst mit der Größe des Portfolios. Bei fünf Verpackungen reicht eine Tabelle. Bei 500 Artikeln in acht Vertriebsländern, mit wechselnden Lieferanten und Pflichtangaben in mehreren Sprachen, kommen Sie an einer strukturierten Datenbasis kaum vorbei. Was das kostet, zeigen die Preise und Pakete von PPWRify.
Betrieb und Sprachen
PPWRify läuft als SaaS in Rechenzentren in Deutschland, ohne Installation beim Kunden. Die Software steht derzeit auf Deutsch und Englisch zur Verfügung. Das gilt für die Oberfläche ebenso wie für Konformitätserklärungen und die Inhalte der QR Codes, die in der jeweils eingestellten Sprache erscheinen. Weitere Sprachen sind geplant.
Häufige Fragen zu PPWRify
Ersetzt PPWRify die rechtliche Beratung?
Nein. PPWRify strukturiert Ihre Verpackungsdaten, erzeugt die geforderten Dokumente und macht sie nachvollziehbar. Die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt bei Ihnen und Ihren Beratern.
Wie kommen bestehende Produktdaten in die Software?
Über einen CSV Import mit frei einstellbarem Mapping und einer Vorschau vor dem Import. So übernehmen Sie Exporte aus ERP, PIM und Warenwirtschaft, ohne jedes Produkt einzeln anzulegen.
Was passiert, wenn die EU Kommission neue Rechtsakte erlässt?
Dann passen wir das Datenmodell an, sobald die Vorgaben feststehen. Die Struktur müssen Sie nicht selbst nachbauen.
Wie ist PPWRify auf die Anforderungen ab 2030 vorbereitet?
Die meisten Grunddaten, die dafür voraussichtlich gebraucht werden, erfassen Sie bereits heute. Die Bewertungslogik für Leerraumquote und Klassen der Recyclingfähigkeit entwickeln wir weiter, sobald die EU ihre Methoden festlegt.
Muss der QR Code bei jeder Änderung neu gedruckt werden?
Wenn sich nur die zentral hinterlegten Inhalte ändern, ist grundsätzlich kein Nachdruck nötig. Der bestehende Code verweist dann auf die aktualisierten Informationen. Weitere Antworten stehen in den häufigen Fragen zum PPWR QR Code.
PPWRify live ansehen
Zwei Jahre Entwicklung lassen sich in einem Blogartikel schlecht zeigen, in einer Demo dagegen gut: mit echten Verpackungsdaten, einer fertigen Konformitätserklärung und einem funktionierenden QR Code.
Demo der PPWR Software anfragen. Sie können auch direkt Kontakt aufnehmen, wenn Sie Ihren konkreten Fall besprechen möchten.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Volltext auf EUR-Lex.
Veröffentlicht am 2. September 2026. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich für den Funktionsumfang von PPWRify ist die jeweils gültige Leistungsbeschreibung.
Update vom 16. Oktober 2026: Seit der Veröffentlichung hat sich bei der PPWR einiges bewegt. An den Fristen in diesem Beitrag ändert das bisher nichts.
- Kennzeichnung: Die Durchführungsrechtsakte zur harmonisierten Kennzeichnung nach Artikel 12 waren bis zum 12. August 2026 fällig und sind noch nicht erlassen. Die Kommission plant den Beschluss nach eigener Ankündigung für das vierte Quartal 2026. Weil die 24 Monate erst mit dem Inkrafttreten beginnen, starten die Piktogramme dann später als im August 2028.
- Register: Für das Format von Registrierung und Meldungen nach Artikel 44 liegt seit August ein Entwurf vor, angenommen ist er noch nicht. Erst danach haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, ihre Register einzurichten. In Deutschland läuft die Registrierung bis dahin weiter über LUCID.
- Bevollmächtigter: Im Dezember 2025 hat die Kommission vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten nach Artikel 45 Absatz 3 bis 2035 auszusetzen. Der Umweltausschuss des Parlaments hat am 5. Oktober 2026 zugestimmt, allerdings nur für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen mit Sitz in der EU. Die Abstimmung im Plenum ist für den 19. Oktober angesetzt, danach muss der Rat zustimmen (Verfahren 2025/0395(COD)). Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt gilt die Pflicht weiter.
Für die Datenpflege in PPWRify ändert sich dadurch nichts. Sobald die Rechtsakte angenommen sind, ergänzen wir die neuen Vorgaben.






